AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot

(1) Die in diesem Online-Shop enthaltenen Produktbeschreibungen des Verkäufers stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.

(2) Der Kunde kann das Angebot über das in diesem Online-Shop integrierte Online-Bestellformular abgeben.

(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann dieses innerhalb von 2 Wochen von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, angenommen werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angegebenen Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wurde das in Punkt 3 (1) abgegebene Angebot des Kunden angenommen und ändert sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Einstandspreise um mehr als 5 % zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Ausführung des Vertrags, so ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt, diesen Preisaufschlag an den Kunden weiterzureichen und dementsprechend das Angebot anzupassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt

Für den Fall, dass trotz Abschluss eines Deckungsgeschäftes Lieferschwierigkeiten auftreten, die OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, nicht zu vertreten hat, behält sich der Anbieter ein Rücktrittsrecht vor. In diesem Fall wird der Kunde darüber unverzüglich schriftlich informiert. Gegebenenfalls wird dem Kunden die Lieferung einer vergleichbaren Ware vorgeschlagen. Für den Fall, dass kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder der Kunde die Lieferung einer vergleichbaren Ware nicht wünscht, wird die vom Kunden bisher gezahlte Leistung unverzüglich zurückerstattet.

5. Lieferzeit

(1) Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Eine Haftung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.  Gehaftet wird auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Gehaftet wird ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, ist zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Gehaftet wird auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht versteht man eine solche vertragliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

6. Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, wird OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

7. Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Wahl der Form der Nacherfüllung liegt bei OroTox – International, Inh. Ch. Lechner. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen, dessen Umfang sich nach den Ziffern 7. (4) ff. ergibt.

(4) Gehaftet wird nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, beruhen. Soweit OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Gehaftet wird nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht versteht man eine solche vertragliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(11) Für den Fall, dass der Kunde die gekaufte Ware an OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, mit dem Hinweis zurücksendet, dass diese mangelhaft sei und sich im Rahmen der Überprüfung die Mangelfreiheit dieser Ware herausstellt, so ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, bei schuldhafter Vertragsverletzung berechtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen. Nach Mitteilung des Anspruchs der Höhe nach ist der Kunde berechtigt, geltend zu machen, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

(12) Im Falle der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß Ziffer 7. (11) ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausgleich dieses Anspruches geltend zu machen.

8. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 7. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der OroTox – International, Inh. Ch. Lechner.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Es wird sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde dies unverzüglich OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, schriftlich mitzuteilen, damit eine Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) dieser Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann verlangt werden, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, der OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für OroTox – International, Inh. Ch. Lechner.

(7) Der Kunde tritt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.

(8) OroTox – International, Inh. Ch. Lechner, verpflichtet sich, die dieser zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt OroTox – International, Inh. Ch. Lechner.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,  Gerichtsstand; diese ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; dies jedoch unter Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (New York Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG vom 11.04.1980).

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von OroTox – International, Inh. Ch. Lechner,  Erfüllungsort